Erhöhung des Anteils von Straßen mit Tempolimit 30 km/h

Antwort der Anfrage ist im Fließtext unten zu sehen.

Anfrage:

Durch verschiedene Änderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (letztmalig im November 2021 in Kraft getreten) haben sich bessere Möglichkeiten für Kommunen ergeben, den Anteil an Straßen mit einer Geschwindigkeitsobergrenze von 30 km/h zu erhöhen. Dies passiert momentan an vielen Strecken innerhalb des Stadtgebietes (z. B. Avelsbacher Straße, Saarstraße). Insbesondere in Gefahrenbereichen vor Kitas, Schulen, aber auch Pflegeheime sollen Tempo 30 Zonen eingerichtet werden, auch hier gibt es noch Streckenabschnitte, wo ein Tempolimit eingeführt werden könnte. Des Weiteren können auch für übergeordneten Straßen streckenbezogene Temporeduzierungen vorgenommen werden, sofern diese auf maximal 300 m begrenzt sind und mit einer Beeinträchtigung durch Lärm oder mit anderen Gefährdungen zu rechnen ist.


Frage 1: Streckenbezogene Temporeduzierung aufgrund von sozialen Einrichtungen.

Sind mittlerweile an allen Straßenabschnitten an Kitas, Schulen, Altersheimen etc. die erforderlichen Tempo 30 Zonen auf 300 m eingerichtet worden? Durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll dabei darauf geachtet werden, dass dann nicht nach 300 m Tempo 50 wieder eine Zone mit Tempo 30 eingerichtet werden soll, sondern dass dann die gesamte Strecke in eine Tempo 30 Zone umgewandelt wird.
Aufgrund des schweren Unfalls am 05.03.2022 in der Robert-Schumann-Allee, sollte geprüft werden, ob auch hier aufgrund der Kita am Petrisberg eine Tempo 30 Zone eingerichtet werden könnte. Hinzu kommt noch der erhöhte Fuß- und Radverkehr aufgrund des nahegelegenen Erholungsgebiets am Petrisberg, vor allem am Wochenende und bei Sonnenschein. 

Frage 2: Streckenbezogene Temporeduzierung aufgrund anderer Gefährdungen

Für viele Straßen im Stadtgebiet können Streckenbezogene Temporeduzierungen vorgenommen werden. Im Volksfreund wurde auf einen Einwand eines Autofahrers berichtet, die Tempo 30 Zone in der Rheinstraße in Ruwer wäre rechtswidrig. Jedoch kann hier durchaus ein Gefahrenbereich aufgrund der vielen Geschäfte, des regen Fuß- und Radverkehrs definiert werden. Wurde hier bereits eine Prüfung durch das Straßenverkehrsamt durchgeführt? Das gleiche gilt im Übrigen auch für den engen Fischweg in Ruwer. Gibt es generell Prüfungen durch das Straßenverkehrsamt, welche Strecken ebenfalls in eine Tempo 30 Zone umgewandelt werden können?


Frage 3: Lärmbezogene Temporeduzierung

Erfreulicher Weise wurde die Avelsbacher Straße streckenweise in eine Tempo 30 Zone umgewandelt. Gab oder gibt es weitere Prüfungen von Straßenabschnitten im Stadtgebiet, die aufgrund einer übermäßigen Lärmbelastung der Anwohner in eine Tempo 30 Zone
umgewandelt werden könnten? Als Beispielstraße könnte analog zur Saarstraße die Paulinstraße genannt werden, aber auch die Schöndorfer Straße.

Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Johann,

das Thema „Tempo 30" beschäftigt Deutschland und natürlich auch Trier schon seit einigen Jahren. Im Rahmen der aktuellen Diskussion über den Klimawandel, der hohen Verkehrsdichte und des Lärmschutzes in der Stadt und den Stadtteilen kommt es vermehrt zu Anträgen aus den Ortsteilen zur Geschwindigkeitsreduzierung. Auf Grund der aktuellen Gesetzeslage ist eine flächendeckende Einführung einer Regelgeschwindigkeit von Tempo 30 jedoch nicht zulässig.

Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen Tempo 30-Zonen und streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Nach 5 45 Abs. Ic StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf Tempo 30-Zonen an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des, überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Hauptverkehrsstraßen erstrecken. Auf Letzteren ist eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nur im unmittelbaren Bereich von schutzwürdigen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), aus Gründen des Lärmschutzes oder wenn eine erhebliche Gefahrenlage besteht möglich. Ansonsten gilt dort die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.

In den vergangenen Jahren wurden wegen schutzwürdiger Einrichtungen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf folgenden Straßen angeordnet: Sickingenstraße, Biewerer Straße, Mäusheckerweg, St.-Anna-Straße, Olewiger Straße, Konstantinplatz, Im Hopfengarten, GertySpies-Straße, Spitzmühle, Domänenstraße und Max-Planck-Straße / Auf dem Petrisberg.

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen werden als Resultat aus der Lärmaktionsplanung angeordnet. Bisher wurde deshalb in den Straßenzügen Saar-/Matthiasstraße, Paulinstraße, Zuckerbergstraße/An der alten Synagoge/Metzelstraße und der Avelsbacher Straße die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die nächste Stufe der Lärmaktionsplanung ist derzeit in Arbeit. Hier hat sich die Zuständigkeit geändert. Mittlerweile ist nicht mehr die Stadt selbst, sondern das Landesamt für Umwelt für die Erstellung der Lärmaktionspläne zuständig.

Bei der Prüfung der Gefahrenlage gelten strenge Maßstäbe. Eine Anordnung ist nur möglich, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen (5 45 Absatz 9 StVO). Dies ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.

Im gesamten Stadtgebiet Trier wurden bereits weitestgehend, wo es rechtlich möglich war, Tempo 30 Zonen bzw. Tempo 30-Streckengebote angeordnet. Die Schließung eventuell noch vorhandener Lücken innerhalb der bestehenden Beschilderung bedürfen einer flächendeckenden Verkehrsschau, an der die Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaulastträger und die Polizei teilnehmen müssen. Dies ist extrem zeitaufwändig und aufgrund der angespannten Personalsituation derzeit nicht möglich. Konkrete Anträge der Ortsbeiräte oder Bürger werden jedoch stets auf das Machbare überprüft. Zudem werden regelmäßig im Rahmen der personellen Möglichkeiten kleine Verkehrsschauen durchgeführt. So z.B. in den Stadtteilen Ruwer, Biewer, Ehrang und Kernscheid. Über die Ergebnisse werden die Ortsbeiräte durch die Ortsvorsteher entsprechend informiert. Die Straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen zur Änderung der Beschilderung werden — wenn noch nicht geschehen sukzessive im Laufe des Jahres ggf. im Laufe des nächsten Jahres erfolgen. So wird z.B. die 30er-Zone in der Rheinstraße in Ruwer zwar aufgehoben, es wird jedoch ein Streckengebot wegen der besonderen Gefahrenlage für den erhöhten Fußgängerverkehr durch die vielen Geschäfte angeordnet. Dort wo die Zonen aufgehoben werden müssen, wird stets geprüft, ob die Möglichkeit eines Streckengebotes besteht.