Anfrage: Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung von Schutzsuchenden in Trier

Frage 1. Wie viele Geflüchtete wurden vom Einbügerungsamt aufgefordert einen aktuellen Reisepass zu beantragen?

Antwort:

Da eine Grundvoraussetzung für die Einbürgerung die geklärte Identität und die Staatsangehörigkeit ist, wurden alle Antragstellenden von den Mitarbeitenden in einem Beratungsgespräch über die notwendigen Unterlagen informiert. Personen, die bereits in Besitz eines abgelaufenen Passes waren und dieser im Original vorgelegt wurde, müssen keinen neuen Pass für den Einbürgerungsantrag vorlegen.

Frage 1 a. Welchen Status hatten diese? Z.B. Subsidiärer Schutz oder anerkannt als Flüchtling nach 5 3?

Eine Identitätsklärung ist nicht an den aufenthaltsrechtlichen Status gebunden.

Frage 1 b. Wie viele von ihnen sind dieser Forderung nachgegangen?

Antwort

Nach unseren Erkenntnissen sind lediglich 2 Antragsteller der Aufforderung nicht nachgekommen. Bisher wurden allen Personen — bei Vorlage von Nachweisen — von Ihren Herkunftsländern Pässe ausgestellt.

Frage 1 c: Wie viele Flüchtlinge haben erklärt, dass die Beantragung des

Reisepasses unzumutbar sei? (Wir bitten um Darstellung nach    Herkunftsland)

Antwort:

2 Personen. Jeweils 1 Person aus Syrien und aus dem Iran

Frage 1 d : Welche Gründe wurden dafür angegeben?

Antwort:

Syrischer Antragsteller: Persönliche Gründe, die nach seinen Angaben in seiner Herkunft und seiner persönlichen Einstellung gegenüber der syrischen Regierung liegen. Grundsätzliche Verweigerung mit syrischen Behörden zu sprechen.

Iranischer Antragsteller: grundsätzliche Verweigerung mit den iranischen Behörden zu sprechen

Frage 1 e: Wie oft hat die Ausländerbehörde dieser Unzumutbarkeit stattgegeben, wie oft nicht? Wie viele Widersprüche wurden daraufhin eingelegt?

Antwort: Beide Fälle wurden von Herrn Briel mit unserer Aufsichtsbehörde besprochen.

Im Fall des syrischen Antragstellers reichten die bisher vorgelegten Nachweise der Aufsichtsbehörde nicht aus. Neue Nachweise wurden angefordert bzw. vorgelegt und befinden sich in der Prüfphase.

Im Fall des iranischen Antragstellers wurden vom Antragsteller keine Nachweise der Stufe 1 (Siehe Frage 2) zu seiner Identität vorgelegt, wodurch eine Klärung seiner Daten nicht möglich ist.

Frage 2 Ist die Vorlage eines aktuellen nationalen Reisepasses eine notwendige Voraussetzung für den   Einbürgerungsantrag oder nimmt das Einbürgerungsamt der Stadt Trier Alternativen als Identitätsnachweis an z. B. Nationales Ausweispapier?

Antwort:

Mit Urteil des BVerwG vom 23.09.2020, Az.: 1 C 36.19 wurde erneut bestätigt, dass die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Einbürgerung ist. Es ergibt sich aus dem Urteil ein 4-Stufen-Mode/I.

Geklärt ist die Identität immer, wenn ein Nachweis gemäß der 1. Stufe vorliegt

Stufe 1:

Nationalpass oder Identitätskarte des Heimatstaates mit eindeutiger Personenzuordnung und keinen Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ID-Documents. Nationalpass, Passersatzpapier des Heimatstaates oder Identitätskarte des Heimatstaates können regelmäßig auch anerkannt werden, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist.