Die Linksfraktion Trier ist die gewählte Vertretung der LINKEN Trier im Trierer Stadtrat. Aktuell besetzen wir 4 Sitze im Stadtparlament. Auf unserer Website können Sie uns und unsere Arbeit kennenlernen. Bei Anregungen und Fragen können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Aktuelles aus der Fraktion

Cannabis-Modellprojekt

Regulierung statt Schwarzmarkt

LINKE beantragt Teilnahme der Stadt Trier am Cannabis-Modellprojekt

„Regulierung statt Schwarzmarkt“

Pressemitteilung der Linksfraktion im Trierer Stadtrat

 

Für die anstehende Sitzung des Trierer Stadtrats am 5. Juli 2023 hat die Fraktion DIE LINKE beantragt, dass auch Trier sich um eine Teilnahme am Cannabis-Modellprojekt der Bundesregierung bewirbt. Flankierend dazu hat die Linksfraktion auch beantragt, dass die Suchtprävention speziell für Jugendliche intensiviert wird und die Kompetenzen in der Stadtverwaltung dazu verstärkt werden.

 

„Die Verbotspolitik ist gescheitert! Die Kriminalisierung sorgt dafür, dass Schwarzmarkt und Organisierte Kriminalität profitieren und der Jugendschutz missachtet wird“, erläutert Matthias Koster, Stadtratsmitglied für DIE LINKE. „Durch eine Teilnahme am Modellprojekt hätten die Konsumentinnen und Konsumenten in Trier die Möglichkeit, legal Cannabis zu erwerben, bei dem sie sicher sein können, dass es nicht verunreinigt ist.“

 

Gemeinsam erklären der Vorsitzende der Linksfraktion Trier, Marc-Bernhard Gleißner, und der Sprecher des Stadtverbandes der Trierer Linken, Tim Biermann:
„Mit dem Gesetz der Bundesregierung wird eine Regulierung von Cannabis-Konsum möglich. Das Gesetz erlaubt Festlegungen zum Wirkstoffgehalt, zur Zusammensetzung der Inhaltsstoffe, zum Jugendschutz und zu den erlaubten Mengen. Die Devise heißt dann Regulierung statt Schwarzmarkt. Mit dem Antrag, Modellregion zu werden, kann in der Kommune aktiv vorgegangen werden, Cannabis-Konsum zu entkriminalisieren, den Verkauf zu regulieren sowie Prävention und Aufklärung aktiv ohne Verbotsgedanken zu steuern, die den Konsum von Cannabis noch attraktiver machen.“

 

Hintergrund des Stadtratsantrags ist die geplante Cannabis-Entkriminalisierung, die derzeit in der Bundespolitik beraten wird. Die Bundesregierung hat dazu einen Fahrplan vorgelegt, nach dem in einem ersten Schritt der Besitz von Cannabis in Eigenbedarfsmengen sowie der private Eigenanbau erlaubt wird; zudem sollen spezielle Clubs legal Cannabis an ihre Mitglieder abgeben dürfen. In einem zweiten Schritt sollen dann – wissenschaftlich begleitet – in sogenannten Modellkommunen staatlich kontrollierte Abgabestellen Cannabis verkaufen dürfen.

 

DIE LINKE begrüßt Schritte zur Legalisierung von Cannabis, kritisiert aber, dass das Vorhaben der Bundesregierung im Detail nicht ausreichend ist. DIE LINKE fordert eine umfassende Freigabe von Cannabis für volljährige Konsumentinnen und Konsumenten, nicht nur in ausgewählten Modellprojekten; zudem setzt DIE LINKE sich für Verbesserungen bei der Suchtprävention und Suchttherapie ein. „Nur eine vollständige Legalisierung von Cannabis entlastet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte und ermöglicht zugleich Verbraucherschutz und Jugendschutz“, so Koster abschließend.

Anträge

Antwort zur Anfrage "Gebühren für Mittagessen an Trierer Schulen"

Frau Bürgermeisterin Birk beantwortete die Anfrage der Linksfraktion vom 27.01.2015 zum Thema „Gebühren für Mittagessen an Trierer Schulen“ wie folgt:

 

Frage 1:

Ab welchem Monatseinkommen einer Familie muss diese mehr als 1 € Gebühr zahlen für das tägliche Schulmittagessen eines bzw. mehrerer Kinder? Wir bitten ggf. auch um eine Auflistung nach Anzahl der Kinder. 

Antwort zu Frage 1:

Familien, die keine Leistungen, wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder Leistungen aus § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, müssen den satzungsgemäßen Eigenanteil in Höhe von 3,00 € am Schulessen tragen. Die Leistungsberechtigung wird je nach Leistungsart beim Jobcenter, beim Amt für Soziales und Wohnen oder beim Jugendamt geprüft.

Eltern mit mehreren Kindern, die am Essensangebot teilnehmen, zahlen unter folgenden Voraussetzungen einen ermäßigten Betrag:

  1. Teilnahme der Geschwister an einem Ganztagsangebot
  2. Teilnahme der Geschwister an der unentgeltlichen Schulbuchausleihe

Die Kosten verringern sich aktuell auf:

Ermäßigungsbeitrag pro Essen 2. Kind:        1,98 €

Ermäßigungsbeitrag pro Essen 3. Kind:        1,59 €

Je weiteres Kind:                                        1,59 €

Der ermäßigte Betrag bei Geschwistern wird analog der Sozialversicherungsentgeltverordnung jeweils zum Schuljahresbeginn angepasst. Per Stadtratsbeschluss vom 16. Juni 2011 – Drucksache Nr. 198/2011 – wurde diese jährliche analoge Anpassung beschlossen.

Frage 2:

Im Falle einer Nichtzahlung der Gebühr, insbesondere bei Familien, die 1 € pro Mittagessen zahlen: Wie hoch sind die monatlichen Verwaltungskosten, um die ausstehenden Gebühren einzutreiben?

Antwort zu Frage 2:

Im Amt für Schulen und Sport wird der Verwaltungskostenanteil hier auf ca. 5.000,00 € geschätzt.

Die Beitreibung der Forderungen der Stadt Trier ist innerhalb der Stadtkasse des zentralen Rechnungswesens angesiedelt.

Hierbei werden grundsätzlich alle Forderungen gegenüber einem Bürger in einem Konto gebündelt, um Synergien im Beitreibungsverfahren zu nutzen. Bei Nichtzahlung der Gebühren für das Schulessen werden die entsprechenden Schuldner zunächst gebührenpflichtig gemahnt. Im Falle eines weiteren Zahlungsverzuges ergeht sodann eine Vollstreckungsankündigung.

Sofern auch diese erfolglos ist, werden entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wobei sich diese auf sämtliche gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen beziehen.

Die rein für die Beitreibung der Gebühren gegenüber Schuldnern, die den Betrag in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen zahlen, entstehenden Verwaltungskosten sind unter Berücksichtigung der aktuellen Anzahl von etwa 160 Fällen - im Vergleich zu den vielen anderen Schuldnereinforderungen - marginal. Selbstverständlich werden jedoch auch durch die laufende Bearbeitung im Fachamt und der Stadtkasse Ressourcen gebunden.

 

Frage 3:

Entstehen darüber hinaus noch weitere Kosten zur Beauftragung von Inkasso-Diensten bzw. Gerichtsvollziehern? Wenn ja, wie hoch sind diese? 

Antwort zu Frage 3:

Da es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren handelt, erfolgt die Vollstreckung durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde. Es entstehen somit keine weiteren Kosten zur Beauftragung von Inkasso-Diensten bzw. Gerichtsvollziehern.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: diese 1 €-Regelung ist gesetzlich gefasst. Wir haben nach unserer Prüfung keine Möglichkeit, sie fallen zu lassen, wegen möglicher hoher Verwaltungsaufwendungen. 

Anfragen

Antwort zur Anfrage "Gebühren für Mittagessen an Trierer Schulen"

Frau Bürgermeisterin Birk beantwortete die Anfrage der Linksfraktion vom 27.01.2015 zum Thema „Gebühren für Mittagessen an Trierer Schulen“ wie folgt:

 

Frage 1:

Ab welchem Monatseinkommen einer Familie muss diese mehr als 1 € Gebühr zahlen für das tägliche Schulmittagessen eines bzw. mehrerer Kinder? Wir bitten ggf. auch um eine Auflistung nach Anzahl der Kinder. 

Antwort zu Frage 1:

Familien, die keine Leistungen, wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder Leistungen aus § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, müssen den satzungsgemäßen Eigenanteil in Höhe von 3,00 € am Schulessen tragen. Die Leistungsberechtigung wird je nach Leistungsart beim Jobcenter, beim Amt für Soziales und Wohnen oder beim Jugendamt geprüft.

Eltern mit mehreren Kindern, die am Essensangebot teilnehmen, zahlen unter folgenden Voraussetzungen einen ermäßigten Betrag:

  1. Teilnahme der Geschwister an einem Ganztagsangebot
  2. Teilnahme der Geschwister an der unentgeltlichen Schulbuchausleihe

Die Kosten verringern sich aktuell auf:

Ermäßigungsbeitrag pro Essen 2. Kind:        1,98 €

Ermäßigungsbeitrag pro Essen 3. Kind:        1,59 €

Je weiteres Kind:                                        1,59 €

Der ermäßigte Betrag bei Geschwistern wird analog der Sozialversicherungsentgeltverordnung jeweils zum Schuljahresbeginn angepasst. Per Stadtratsbeschluss vom 16. Juni 2011 – Drucksache Nr. 198/2011 – wurde diese jährliche analoge Anpassung beschlossen.

Frage 2:

Im Falle einer Nichtzahlung der Gebühr, insbesondere bei Familien, die 1 € pro Mittagessen zahlen: Wie hoch sind die monatlichen Verwaltungskosten, um die ausstehenden Gebühren einzutreiben?

Antwort zu Frage 2:

Im Amt für Schulen und Sport wird der Verwaltungskostenanteil hier auf ca. 5.000,00 € geschätzt.

Die Beitreibung der Forderungen der Stadt Trier ist innerhalb der Stadtkasse des zentralen Rechnungswesens angesiedelt.

Hierbei werden grundsätzlich alle Forderungen gegenüber einem Bürger in einem Konto gebündelt, um Synergien im Beitreibungsverfahren zu nutzen. Bei Nichtzahlung der Gebühren für das Schulessen werden die entsprechenden Schuldner zunächst gebührenpflichtig gemahnt. Im Falle eines weiteren Zahlungsverzuges ergeht sodann eine Vollstreckungsankündigung.

Sofern auch diese erfolglos ist, werden entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wobei sich diese auf sämtliche gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen beziehen.

Die rein für die Beitreibung der Gebühren gegenüber Schuldnern, die den Betrag in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen zahlen, entstehenden Verwaltungskosten sind unter Berücksichtigung der aktuellen Anzahl von etwa 160 Fällen - im Vergleich zu den vielen anderen Schuldnereinforderungen - marginal. Selbstverständlich werden jedoch auch durch die laufende Bearbeitung im Fachamt und der Stadtkasse Ressourcen gebunden.

 

Frage 3:

Entstehen darüber hinaus noch weitere Kosten zur Beauftragung von Inkasso-Diensten bzw. Gerichtsvollziehern? Wenn ja, wie hoch sind diese? 

Antwort zu Frage 3:

Da es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren handelt, erfolgt die Vollstreckung durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde. Es entstehen somit keine weiteren Kosten zur Beauftragung von Inkasso-Diensten bzw. Gerichtsvollziehern.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: diese 1 €-Regelung ist gesetzlich gefasst. Wir haben nach unserer Prüfung keine Möglichkeit, sie fallen zu lassen, wegen möglicher hoher Verwaltungsaufwendungen. 

Aus der Rathauszeitung

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