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Aktuelles aus der Fraktion

Cannabis-Modellprojekt

Regulierung statt Schwarzmarkt

LINKE beantragt Teilnahme der Stadt Trier am Cannabis-Modellprojekt

„Regulierung statt Schwarzmarkt“

Pressemitteilung der Linksfraktion im Trierer Stadtrat

 

Für die anstehende Sitzung des Trierer Stadtrats am 5. Juli 2023 hat die Fraktion DIE LINKE beantragt, dass auch Trier sich um eine Teilnahme am Cannabis-Modellprojekt der Bundesregierung bewirbt. Flankierend dazu hat die Linksfraktion auch beantragt, dass die Suchtprävention speziell für Jugendliche intensiviert wird und die Kompetenzen in der Stadtverwaltung dazu verstärkt werden.

 

„Die Verbotspolitik ist gescheitert! Die Kriminalisierung sorgt dafür, dass Schwarzmarkt und Organisierte Kriminalität profitieren und der Jugendschutz missachtet wird“, erläutert Matthias Koster, Stadtratsmitglied für DIE LINKE. „Durch eine Teilnahme am Modellprojekt hätten die Konsumentinnen und Konsumenten in Trier die Möglichkeit, legal Cannabis zu erwerben, bei dem sie sicher sein können, dass es nicht verunreinigt ist.“

 

Gemeinsam erklären der Vorsitzende der Linksfraktion Trier, Marc-Bernhard Gleißner, und der Sprecher des Stadtverbandes der Trierer Linken, Tim Biermann:
„Mit dem Gesetz der Bundesregierung wird eine Regulierung von Cannabis-Konsum möglich. Das Gesetz erlaubt Festlegungen zum Wirkstoffgehalt, zur Zusammensetzung der Inhaltsstoffe, zum Jugendschutz und zu den erlaubten Mengen. Die Devise heißt dann Regulierung statt Schwarzmarkt. Mit dem Antrag, Modellregion zu werden, kann in der Kommune aktiv vorgegangen werden, Cannabis-Konsum zu entkriminalisieren, den Verkauf zu regulieren sowie Prävention und Aufklärung aktiv ohne Verbotsgedanken zu steuern, die den Konsum von Cannabis noch attraktiver machen.“

 

Hintergrund des Stadtratsantrags ist die geplante Cannabis-Entkriminalisierung, die derzeit in der Bundespolitik beraten wird. Die Bundesregierung hat dazu einen Fahrplan vorgelegt, nach dem in einem ersten Schritt der Besitz von Cannabis in Eigenbedarfsmengen sowie der private Eigenanbau erlaubt wird; zudem sollen spezielle Clubs legal Cannabis an ihre Mitglieder abgeben dürfen. In einem zweiten Schritt sollen dann – wissenschaftlich begleitet – in sogenannten Modellkommunen staatlich kontrollierte Abgabestellen Cannabis verkaufen dürfen.

 

DIE LINKE begrüßt Schritte zur Legalisierung von Cannabis, kritisiert aber, dass das Vorhaben der Bundesregierung im Detail nicht ausreichend ist. DIE LINKE fordert eine umfassende Freigabe von Cannabis für volljährige Konsumentinnen und Konsumenten, nicht nur in ausgewählten Modellprojekten; zudem setzt DIE LINKE sich für Verbesserungen bei der Suchtprävention und Suchttherapie ein. „Nur eine vollständige Legalisierung von Cannabis entlastet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte und ermöglicht zugleich Verbraucherschutz und Jugendschutz“, so Koster abschließend.

Anträge

Antwort zur Anfrage: "Einkommensaufstocker und Wohngeldbedarf"

Frau Bürgermeisterin Birk beantwortete die Anfrage Linksfraktion vom 02.12.2014 zum Thema „Einkommensaufstocker und Wohngeldbedarf“ wie folgt:

Frage 1 a:

Wie viele Einwohnerinnen und Einwohner müssen ihr Einkommen durch Sozialhilfe aufstocken?

Antwort zu Frage 1 a:

Seitens des Sozialamts sind folgende Zahlen erfasst:

Leistungsempfänger (Personen) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung           1.757

davon Aufstocker                                                                                                                1.412

Hilfe zum Lebensunterhalt                                                                                                      259

davon Aufstocker                                                                                                                    194

Im Leistungsbezug SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende stehen 6.230 Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher. Davon sind 4.411 erwerbsfähige Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und 1.819 nicht erwerbsfähige Personen. Bei den nicht erwerbsfähigen Leistungsempfängern handelt es sich in der Regel mit 1.746 um Kinder unter 15 Jahren und noch einige wenige andere, die noch Besonderheiten haben, weswegen sie nicht erwerbsfähig sind.

 

Frage 1 b:

Wie hoch schätzt die Stadtverwaltung die Dunkelziffer?

Antwort zu Frage 1 b:

Eine Einschätzung zur Anzahl der Dunkelziffer ist nicht möglich.

Allerdings hat der Gesetzgeber im Bezug auf unterhaltspflichtige Verwandte des 1. Grades eine Privilegierung dahingehend geschaffen, dass diese Unterhaltsansprüche (gegen Eltern und Kinder) nur dann verfolgt werden, wenn diese genannten Angehörigen mindestens 100.000 € Jahreseinkommen haben.

So wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die sog. „verschämte“ Altersarmut bekämpfen, d. h. dem Umstand entgegenwirken, dass Menschen auf Sozialleistungen verzichten, um Angehörige zu schonen. Es ist daher davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Ansprüche auch geltend gemacht wird.

Aber wie gesagt, sicher wissen tun wir es nicht.

 

Frage 2:

Wie viel Geld zahlt die Stadt insgesamt an Sozialhilfebeziehende aus, um den Wohnungsbedarf finanziell zu decken?

Antwort zu Frage 2:

Im Haushaltsjahr 2014 wurden seitens des Sozialamts rund 5.7 Mio. € für den obigen Personenkreis zur Abgeltung des Wohnbedarfs ausgegeben.

Nach aktuellen Hochrechnungen werden sich die Ausgaben für 2014 seitens des Jobcenters, die müssen Sie ja noch addieren, im Bereich Kosten der Unterkunft auf 14,1 Millionen bewegen. Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sind jeweils 14,5 Millionen veranschlagt.

 

Frage 3 a:

Nach welchen Kriterien erhalten Beantragende Wohngeld?

Antwort zu Frage 3 a:

Wohngeld wird nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (in der Fassung vom 22.12.2008, BGBl. I S.2963 03.04.2013 BGBl. I S. 610) gewährt.

Wohngeld ist abhängig von

- der Haushaltsgröße,

- der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung und

- dem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen.

Das ist dort alles genau geregelt in den genannten Paragraphen.

Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also diejenigen, die zum Jobcenter gehen, sowie Empfänger der bedarfsorientierten Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII sind nach § 7 Wohngeldgesetz grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, weil hier andere Zuschüsse greifen.

Das hatte ich ja gerade vorgetragen mit den Kosten der Unterkunft.

 

Frage 3 b:

Gibt es diesbezüglich interne Einkommensstaffelungen? Wenn ja, wie sind sie gegliedert?

Antwort zu Frage 3 b:

Die Einkommensermittlung erfolgt nach Kapitel 4 des Wohngeldgesetzes. Das im Einzelfall ermittelte Einkommen beeinflusst in 10,00 €-Schritten die Höhe des Wohngeldes.

Wenn Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zu Verfügung, denn die Gesetzesmaterie ist nicht ganz einfach als Laie zu durchschauen. Insofern danke ich für die Fragen, dass man doch deutlich machen konnte, wie viele Menschen von diesen Leistungen abhängig sind.

Anfragen

Antwort zur Anfrage: "Einkommensaufstocker und Wohngeldbedarf"

Frau Bürgermeisterin Birk beantwortete die Anfrage Linksfraktion vom 02.12.2014 zum Thema „Einkommensaufstocker und Wohngeldbedarf“ wie folgt:

Frage 1 a:

Wie viele Einwohnerinnen und Einwohner müssen ihr Einkommen durch Sozialhilfe aufstocken?

Antwort zu Frage 1 a:

Seitens des Sozialamts sind folgende Zahlen erfasst:

Leistungsempfänger (Personen) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung           1.757

davon Aufstocker                                                                                                                1.412

Hilfe zum Lebensunterhalt                                                                                                      259

davon Aufstocker                                                                                                                    194

Im Leistungsbezug SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende stehen 6.230 Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher. Davon sind 4.411 erwerbsfähige Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und 1.819 nicht erwerbsfähige Personen. Bei den nicht erwerbsfähigen Leistungsempfängern handelt es sich in der Regel mit 1.746 um Kinder unter 15 Jahren und noch einige wenige andere, die noch Besonderheiten haben, weswegen sie nicht erwerbsfähig sind.

 

Frage 1 b:

Wie hoch schätzt die Stadtverwaltung die Dunkelziffer?

Antwort zu Frage 1 b:

Eine Einschätzung zur Anzahl der Dunkelziffer ist nicht möglich.

Allerdings hat der Gesetzgeber im Bezug auf unterhaltspflichtige Verwandte des 1. Grades eine Privilegierung dahingehend geschaffen, dass diese Unterhaltsansprüche (gegen Eltern und Kinder) nur dann verfolgt werden, wenn diese genannten Angehörigen mindestens 100.000 € Jahreseinkommen haben.

So wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die sog. „verschämte“ Altersarmut bekämpfen, d. h. dem Umstand entgegenwirken, dass Menschen auf Sozialleistungen verzichten, um Angehörige zu schonen. Es ist daher davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Ansprüche auch geltend gemacht wird.

Aber wie gesagt, sicher wissen tun wir es nicht.

 

Frage 2:

Wie viel Geld zahlt die Stadt insgesamt an Sozialhilfebeziehende aus, um den Wohnungsbedarf finanziell zu decken?

Antwort zu Frage 2:

Im Haushaltsjahr 2014 wurden seitens des Sozialamts rund 5.7 Mio. € für den obigen Personenkreis zur Abgeltung des Wohnbedarfs ausgegeben.

Nach aktuellen Hochrechnungen werden sich die Ausgaben für 2014 seitens des Jobcenters, die müssen Sie ja noch addieren, im Bereich Kosten der Unterkunft auf 14,1 Millionen bewegen. Für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sind jeweils 14,5 Millionen veranschlagt.

 

Frage 3 a:

Nach welchen Kriterien erhalten Beantragende Wohngeld?

Antwort zu Frage 3 a:

Wohngeld wird nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (in der Fassung vom 22.12.2008, BGBl. I S.2963 03.04.2013 BGBl. I S. 610) gewährt.

Wohngeld ist abhängig von

- der Haushaltsgröße,

- der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung und

- dem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen.

Das ist dort alles genau geregelt in den genannten Paragraphen.

Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also diejenigen, die zum Jobcenter gehen, sowie Empfänger der bedarfsorientierten Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII sind nach § 7 Wohngeldgesetz grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, weil hier andere Zuschüsse greifen.

Das hatte ich ja gerade vorgetragen mit den Kosten der Unterkunft.

 

Frage 3 b:

Gibt es diesbezüglich interne Einkommensstaffelungen? Wenn ja, wie sind sie gegliedert?

Antwort zu Frage 3 b:

Die Einkommensermittlung erfolgt nach Kapitel 4 des Wohngeldgesetzes. Das im Einzelfall ermittelte Einkommen beeinflusst in 10,00 €-Schritten die Höhe des Wohngeldes.

Wenn Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zu Verfügung, denn die Gesetzesmaterie ist nicht ganz einfach als Laie zu durchschauen. Insofern danke ich für die Fragen, dass man doch deutlich machen konnte, wie viele Menschen von diesen Leistungen abhängig sind.

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