Die Linksfraktion Trier ist die gewählte Vertretung der LINKEN Trier im Trierer Stadtrat. Aktuell besetzen wir 4 Sitze im Stadtparlament. Auf unserer Website können Sie uns und unsere Arbeit kennenlernen. Bei Anregungen und Fragen können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Aktuelles aus der Fraktion

Cannabis-Modellprojekt

Regulierung statt Schwarzmarkt

LINKE beantragt Teilnahme der Stadt Trier am Cannabis-Modellprojekt

„Regulierung statt Schwarzmarkt“

Pressemitteilung der Linksfraktion im Trierer Stadtrat

 

Für die anstehende Sitzung des Trierer Stadtrats am 5. Juli 2023 hat die Fraktion DIE LINKE beantragt, dass auch Trier sich um eine Teilnahme am Cannabis-Modellprojekt der Bundesregierung bewirbt. Flankierend dazu hat die Linksfraktion auch beantragt, dass die Suchtprävention speziell für Jugendliche intensiviert wird und die Kompetenzen in der Stadtverwaltung dazu verstärkt werden.

 

„Die Verbotspolitik ist gescheitert! Die Kriminalisierung sorgt dafür, dass Schwarzmarkt und Organisierte Kriminalität profitieren und der Jugendschutz missachtet wird“, erläutert Matthias Koster, Stadtratsmitglied für DIE LINKE. „Durch eine Teilnahme am Modellprojekt hätten die Konsumentinnen und Konsumenten in Trier die Möglichkeit, legal Cannabis zu erwerben, bei dem sie sicher sein können, dass es nicht verunreinigt ist.“

 

Gemeinsam erklären der Vorsitzende der Linksfraktion Trier, Marc-Bernhard Gleißner, und der Sprecher des Stadtverbandes der Trierer Linken, Tim Biermann:
„Mit dem Gesetz der Bundesregierung wird eine Regulierung von Cannabis-Konsum möglich. Das Gesetz erlaubt Festlegungen zum Wirkstoffgehalt, zur Zusammensetzung der Inhaltsstoffe, zum Jugendschutz und zu den erlaubten Mengen. Die Devise heißt dann Regulierung statt Schwarzmarkt. Mit dem Antrag, Modellregion zu werden, kann in der Kommune aktiv vorgegangen werden, Cannabis-Konsum zu entkriminalisieren, den Verkauf zu regulieren sowie Prävention und Aufklärung aktiv ohne Verbotsgedanken zu steuern, die den Konsum von Cannabis noch attraktiver machen.“

 

Hintergrund des Stadtratsantrags ist die geplante Cannabis-Entkriminalisierung, die derzeit in der Bundespolitik beraten wird. Die Bundesregierung hat dazu einen Fahrplan vorgelegt, nach dem in einem ersten Schritt der Besitz von Cannabis in Eigenbedarfsmengen sowie der private Eigenanbau erlaubt wird; zudem sollen spezielle Clubs legal Cannabis an ihre Mitglieder abgeben dürfen. In einem zweiten Schritt sollen dann – wissenschaftlich begleitet – in sogenannten Modellkommunen staatlich kontrollierte Abgabestellen Cannabis verkaufen dürfen.

 

DIE LINKE begrüßt Schritte zur Legalisierung von Cannabis, kritisiert aber, dass das Vorhaben der Bundesregierung im Detail nicht ausreichend ist. DIE LINKE fordert eine umfassende Freigabe von Cannabis für volljährige Konsumentinnen und Konsumenten, nicht nur in ausgewählten Modellprojekten; zudem setzt DIE LINKE sich für Verbesserungen bei der Suchtprävention und Suchttherapie ein. „Nur eine vollständige Legalisierung von Cannabis entlastet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte und ermöglicht zugleich Verbraucherschutz und Jugendschutz“, so Koster abschließend.

Anträge

Anfrage zur Situation des sozial geförderten Wohnraums

1. Wie viele allgemeine Wohnberechtigungsscheine und wie viele besondere Wohnungsberechtigungsscheine (z.B. mit 60 Prozent oberhalb der Einkommensgrenze wurden seitdem jährlich in Trier gestellt?

Wir haben ihnen hier, das will ich jetzt nicht alles vorlesen, eine Tabelle gemacht, aus der hervorgeht, um jetzt einfach mal die aktuellsten Zahlen zu nehmen, dass wir insgesamt 1.462 Beantragungen hatten. Davon war der Löwenanteil, nämlich 1.284 innerhalb der engen Einkommensgrenzen, + 40 % waren zwei und + 60 % waren 30. Und von diesen allen haben wir 1.316 bewilligt und 146 abgelehnt. In den Vorjahren waren die Zahlen jeweils etwas geringer, aber im Prinzip in einem ähnlichen Verhältnis. Geringe Zahl der Ablehnung und überwältigende Zahl der Bewilligung.

 WBS insg.enge EK-Grenze+ 40 %+ 60 %bewilligtabgelehnt
20161.4621.2842301.316146
20151.3311.2031211.225106
20141.3581.222141.227131
20131.2211.071161.078133

 

Wir haben hier noch mal einen Hinweis zur Tabelle:

Erfüllt das Einkommen der Antragsteller die Voraussetzungen der engen Einkommensgrenze, wird in der Regel ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Dieser wird nach den hier eingehenden Rückläufen auch für den Bezug der Wohnungen mit erweiterten Einkommensgrenzen genutzt, d.h. Eigentümer von Wohnungen mit erweiterter Einkommensgrenze vermieten z.T. auch an Personen mit allgemeinem Wohnberechtigungsschein, der eigentlich nur für die enge Einkommensgrenze gilt.

2. Welche Voraussetzungen müssen bzw. mussten erfüllt werden, damit der besondere Wohnungsberechtigungsschein bewilligt wird bzw. wurde?

Voraussetzungen beim allgemeinen, aber auch beim besonderen Wohnberechtigungsschein, sind wie folgt:
- Antragsberechtigt sind wohnungssuchende Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Angehörigen einen Haushalt zu bilden. (§ 17 Landeswohnraumförderungsgesetz -LWoFG- v. 22.11.2013 i.V.m. Rd.Schr. M.d.F. vom 23.03.2016 Nr. 7)
- Das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen darf die jeweils geltende Einkommensgrenze nicht überschreiten (§13 LWoFG).
- Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach den im Haushalt lebenden Personen. Ausnahmegründe sind jedoch möglich, wie z.B. alleinerziehende Elternteile, Schwerbehinderung, gesundheitliche Gründe ( § 11 LWoFG).

3. Gibt es Zahlen darüber, ob auch Wohnberechtigte aus den umliegenden Landkreisen in Trier geförderten Wohnraum bezogen haben?

Zahlen über Antragsteller aus den umliegenden Landkreisen liegen uns nicht vor. Wir können das gerne noch mal mündlich erläutern. Man muss ja um hier zuzuziehen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. Natürlich gibt es Zuzug, aber wir sind nicht automatisch für alle die im Landkreis suchen, zuständig.

4. Wie viele geförderte Wohnungen wurden seit in Kraft treten dieses Gesetzes in Trier jeweils für den allgemeinen Wohnberechtigungsschein und besonderen Wohnberechtigungsschein errichtet und deren Errichtung beantragt, aufgeteilt nach Modernisierung und Neubau? Wie groß waren die Wohnungen und wie lange läuft deren Mietbindung an die Höchstmiete gemäß § 19 LWoFG Stand Januar 2017 noch? Wie hoch ist die Höchstmiete jeweils?

Wir haben hierzu eine Tabelle gemacht und haben das jeweils für die Jahre 2014 und 2016 aufgezeigt. Insgesamt kann ich sagen, wir hatten 58 Neubauwohnungen und 32 Modernisierungen, die gefördert wurden. Das meiste davon, etwa 2/3 in den engen Einkommensgrenzen.

Förderjahr 2014

Wohneinheiten

Neubau

Modernisierung

insgesamt

58

32

davon Anteil

enge Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

36

5,35 €

 

davon Anteil

weite Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

22

5,95 €

 

32

5,95 €

 

Förderjahr 2015

Wohneinheiten

Neubau

Modernisierung

insgesamt

25

2

davon Anteil

enge Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

16

6,00 €

 

davon Anteil

weite Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

9

7,00 €

 

2

7,00 €

 

Förderjahr 2016

Wohneinheiten

Neubau

Modernisierung

insgesamt

74 *

0

davon Anteil

enge Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

5

6,00 €

 

davon Anteil

weite Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

69

7,00 €

 

0

 

 

*Die Bewilligung für weitere 12 Wohneinheiten aus dem Programmjahr 2016 der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) steht noch aus (7 Wohneinheiten enge Einkommensgrenze und 5 Wohneinheiten weite Einkommensgrenze).

Und ich darf auch daran erinnern, dass noch eine Reihe von städtischen Wohnungen hinzukommen, wo wir für 2017 die Anträge stellen.

Bei den Bindungszeiträumen haben wir auch bei den Darlehen entweder bei den engen Einkommensgrenzen 20 Jahre. Bei den weiteren Einkommensgrenzen 15 Jahre. Und das Mietwohnungsbauprogramm lässt für alle Teilprogramme seid Förderjahr 2016 eine Mietpreissteigerung ab dem 1. Jahr nach Bezug um 2 % zu. In den Vorjahren lag die festgelegte Steigerungsrate bei 0,14 € pro qm Wohnfläche.

Bei den Modernisierungsdarlehen der ISB liegt die Preisbindung und Belegungsbindung bei 15 Jahren. Die Steigerungsmöglichkeit der Miete entspricht der Regelung des Mietwohnungsbauprogrammes.

Dann gibt es noch mal Erläuterung zu den Wohnungsgrößen, ich will das auch ein bisschen abkürzen:

In der Regel handelt es sich um 2 und 3 ZKB Wohnungen, das ist der überwiegende Anteil. Wir haben das im einzelnen aufgeschlüsselt.

5. Gibt es einen vermehrten Neubau bzw. Modernisierungen sozial geförderten Wohnraums seit den neuen Förderbedingungen der ISB Anfang 2016?

Und das haben Sie ja schon an den von mir vorgetragenen Zahlen gehört, insbesondere im Neubaubereich (Mietwohnungsbauprogramm) zeichnet sich eine deutliche Steigerung ab. Dazu trägt neben den höheren Förderbeträgen auch der neu eingeführte Tilgungszuschuss bei, bei der die Programmteile wesentlich attraktiver werden. Zusätzlich wirkt sich nun sicherlich auch die in Trier eingeführte Quote für den sozialen Mietwohnungsbau in 2016 erstmals deutlich aus.

Beim Modernisierungsprogramm Mietwohnungen zeichnet sich noch keine verstärkte Inanspruchnahme ab, da die Konditionen dieser ISB Förderung gegenüber den Angeboten des allgemeinen Marktes nicht besonders konkurrenzfähig sind. Das wird sich auch 2017 ändern, denn die Landesregierung hat angekündigt, dass sie auch hier ein Tilgungszuschuss ähnlich wie beim Neubauprogramm vorsehen wird. Die neuen Förderbestimmungen erwarten wir täglich, sie liegen uns aber noch nicht vor.

6. Seit 1997 gab es unterschiedliche Programme des Bundes und der Länder (z.B. das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 des Bundes, Verordnungen der Länder), die die sozialen Wohnraumförderung zum Ziel hatten. Wie viele Wohnungen im Stadtgebiet sind derzeit insgesamt in den einzelnen Programmen gefördert und wie unterscheiden sich die Bedingungen für den Bezug der Wohnungen aufgrund der verschiedenen Förderprogramme hinsichtlich 6.1. Haushaltseinkommen, 6.2. Sozialen Komponenten (Kinderzahl, Beeinträchtigungen etc.)?

Ich habe hier insgesamt 936 geförderteWohneinheiten mit Mietpreis- und Belegungsbindung. Davon sind die Hälfte der Wohnungen mit der engen Einkommensgrenze und die andere Hälfte mit erweiterter Einkommensgrenze.

Hinzu kommen noch die geförderten Wohnungen, die noch länger zurück liegen in der Förderung. Das waren nämlich die Mietpreis- und Belegungsbindung nach dem sogenannten 1. Förderungsweg. Und da haben wir noch insgesamt 3.125 Wohneinheiten sowie ca. 170 Wohneinheiten aus der Modernisierungsförderung.

Insgesamt kann man sagen um die 4.000 Wohnungen sind noch in der Bindung. Das ist ja noch mal eine Hausnummer. Die nimmt natürlich stetig ab. Insofern der Apell: neu bauen, neu binden!

6.1 Haushaltseinkommen

Für den Bezug der geförderten Wohnungen nach den unterschiedlichen Teilprogrammen des ISB Darlehens Mietwohnungen (und auch ISB Darlehen Modernisierung Mietwohnungen) ist in erster Linie die Einhaltung der in § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) festgelegten Einkommensgrenzen maßgeblich. Weiterhin ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder für die angemessene Wohnungsgröße entscheidend.

Die können Sie alle auf der Internetseite der ISB nachlesen.

6. 2 Soziale Komponenten

In den vergangenen Programmjahren gab es stets auch Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte (hier DIN 18040 Teil 2 mit Merkzeichen „R“) oder für kinderreiche Familien (ab 3 Kinder - Das Zusatzdarlehen für kinderreiche Familien gibt es jedoch seit einigen Jahren nicht mehr, weil sie wenig angenommen wurden). Außerdem gab es noch mal den Hinweis, dass im Erdgeschoss sowieso die Barrierefreiheits-Din-Norm eingehalten werden müssen. Seid dem Ratsbeschluss aus 2014 haben wir auch hierzu selber uns gebunden im Baurecht. Dies wäre jetzt auch noch mal Angesichts der Neubautätigkeiten genau zu überprüfen, ob das eingehalten ist.

Für Schwerbehinderte (ab 50%) gibt es nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz bei der Einkommensberechnung u.a. für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines einen Freibetrag von 4.500,- € pro Person im Jahr.

Anfragen

Anfrage zur Situation des sozial geförderten Wohnraums

1. Wie viele allgemeine Wohnberechtigungsscheine und wie viele besondere Wohnungsberechtigungsscheine (z.B. mit 60 Prozent oberhalb der Einkommensgrenze wurden seitdem jährlich in Trier gestellt?

Wir haben ihnen hier, das will ich jetzt nicht alles vorlesen, eine Tabelle gemacht, aus der hervorgeht, um jetzt einfach mal die aktuellsten Zahlen zu nehmen, dass wir insgesamt 1.462 Beantragungen hatten. Davon war der Löwenanteil, nämlich 1.284 innerhalb der engen Einkommensgrenzen, + 40 % waren zwei und + 60 % waren 30. Und von diesen allen haben wir 1.316 bewilligt und 146 abgelehnt. In den Vorjahren waren die Zahlen jeweils etwas geringer, aber im Prinzip in einem ähnlichen Verhältnis. Geringe Zahl der Ablehnung und überwältigende Zahl der Bewilligung.

 WBS insg.enge EK-Grenze+ 40 %+ 60 %bewilligtabgelehnt
20161.4621.2842301.316146
20151.3311.2031211.225106
20141.3581.222141.227131
20131.2211.071161.078133

 

Wir haben hier noch mal einen Hinweis zur Tabelle:

Erfüllt das Einkommen der Antragsteller die Voraussetzungen der engen Einkommensgrenze, wird in der Regel ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Dieser wird nach den hier eingehenden Rückläufen auch für den Bezug der Wohnungen mit erweiterten Einkommensgrenzen genutzt, d.h. Eigentümer von Wohnungen mit erweiterter Einkommensgrenze vermieten z.T. auch an Personen mit allgemeinem Wohnberechtigungsschein, der eigentlich nur für die enge Einkommensgrenze gilt.

2. Welche Voraussetzungen müssen bzw. mussten erfüllt werden, damit der besondere Wohnungsberechtigungsschein bewilligt wird bzw. wurde?

Voraussetzungen beim allgemeinen, aber auch beim besonderen Wohnberechtigungsschein, sind wie folgt:
- Antragsberechtigt sind wohnungssuchende Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Angehörigen einen Haushalt zu bilden. (§ 17 Landeswohnraumförderungsgesetz -LWoFG- v. 22.11.2013 i.V.m. Rd.Schr. M.d.F. vom 23.03.2016 Nr. 7)
- Das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen darf die jeweils geltende Einkommensgrenze nicht überschreiten (§13 LWoFG).
- Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach den im Haushalt lebenden Personen. Ausnahmegründe sind jedoch möglich, wie z.B. alleinerziehende Elternteile, Schwerbehinderung, gesundheitliche Gründe ( § 11 LWoFG).

3. Gibt es Zahlen darüber, ob auch Wohnberechtigte aus den umliegenden Landkreisen in Trier geförderten Wohnraum bezogen haben?

Zahlen über Antragsteller aus den umliegenden Landkreisen liegen uns nicht vor. Wir können das gerne noch mal mündlich erläutern. Man muss ja um hier zuzuziehen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. Natürlich gibt es Zuzug, aber wir sind nicht automatisch für alle die im Landkreis suchen, zuständig.

4. Wie viele geförderte Wohnungen wurden seit in Kraft treten dieses Gesetzes in Trier jeweils für den allgemeinen Wohnberechtigungsschein und besonderen Wohnberechtigungsschein errichtet und deren Errichtung beantragt, aufgeteilt nach Modernisierung und Neubau? Wie groß waren die Wohnungen und wie lange läuft deren Mietbindung an die Höchstmiete gemäß § 19 LWoFG Stand Januar 2017 noch? Wie hoch ist die Höchstmiete jeweils?

Wir haben hierzu eine Tabelle gemacht und haben das jeweils für die Jahre 2014 und 2016 aufgezeigt. Insgesamt kann ich sagen, wir hatten 58 Neubauwohnungen und 32 Modernisierungen, die gefördert wurden. Das meiste davon, etwa 2/3 in den engen Einkommensgrenzen.

Förderjahr 2014

Wohneinheiten

Neubau

Modernisierung

insgesamt

58

32

davon Anteil

enge Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

36

5,35 €

 

davon Anteil

weite Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

22

5,95 €

 

32

5,95 €

 

Förderjahr 2015

Wohneinheiten

Neubau

Modernisierung

insgesamt

25

2

davon Anteil

enge Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

16

6,00 €

 

davon Anteil

weite Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

9

7,00 €

 

2

7,00 €

 

Förderjahr 2016

Wohneinheiten

Neubau

Modernisierung

insgesamt

74 *

0

davon Anteil

enge Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

5

6,00 €

 

davon Anteil

weite Einkommensgrenze

Höchstmiete hier

 

69

7,00 €

 

0

 

 

*Die Bewilligung für weitere 12 Wohneinheiten aus dem Programmjahr 2016 der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) steht noch aus (7 Wohneinheiten enge Einkommensgrenze und 5 Wohneinheiten weite Einkommensgrenze).

Und ich darf auch daran erinnern, dass noch eine Reihe von städtischen Wohnungen hinzukommen, wo wir für 2017 die Anträge stellen.

Bei den Bindungszeiträumen haben wir auch bei den Darlehen entweder bei den engen Einkommensgrenzen 20 Jahre. Bei den weiteren Einkommensgrenzen 15 Jahre. Und das Mietwohnungsbauprogramm lässt für alle Teilprogramme seid Förderjahr 2016 eine Mietpreissteigerung ab dem 1. Jahr nach Bezug um 2 % zu. In den Vorjahren lag die festgelegte Steigerungsrate bei 0,14 € pro qm Wohnfläche.

Bei den Modernisierungsdarlehen der ISB liegt die Preisbindung und Belegungsbindung bei 15 Jahren. Die Steigerungsmöglichkeit der Miete entspricht der Regelung des Mietwohnungsbauprogrammes.

Dann gibt es noch mal Erläuterung zu den Wohnungsgrößen, ich will das auch ein bisschen abkürzen:

In der Regel handelt es sich um 2 und 3 ZKB Wohnungen, das ist der überwiegende Anteil. Wir haben das im einzelnen aufgeschlüsselt.

5. Gibt es einen vermehrten Neubau bzw. Modernisierungen sozial geförderten Wohnraums seit den neuen Förderbedingungen der ISB Anfang 2016?

Und das haben Sie ja schon an den von mir vorgetragenen Zahlen gehört, insbesondere im Neubaubereich (Mietwohnungsbauprogramm) zeichnet sich eine deutliche Steigerung ab. Dazu trägt neben den höheren Förderbeträgen auch der neu eingeführte Tilgungszuschuss bei, bei der die Programmteile wesentlich attraktiver werden. Zusätzlich wirkt sich nun sicherlich auch die in Trier eingeführte Quote für den sozialen Mietwohnungsbau in 2016 erstmals deutlich aus.

Beim Modernisierungsprogramm Mietwohnungen zeichnet sich noch keine verstärkte Inanspruchnahme ab, da die Konditionen dieser ISB Förderung gegenüber den Angeboten des allgemeinen Marktes nicht besonders konkurrenzfähig sind. Das wird sich auch 2017 ändern, denn die Landesregierung hat angekündigt, dass sie auch hier ein Tilgungszuschuss ähnlich wie beim Neubauprogramm vorsehen wird. Die neuen Förderbestimmungen erwarten wir täglich, sie liegen uns aber noch nicht vor.

6. Seit 1997 gab es unterschiedliche Programme des Bundes und der Länder (z.B. das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 des Bundes, Verordnungen der Länder), die die sozialen Wohnraumförderung zum Ziel hatten. Wie viele Wohnungen im Stadtgebiet sind derzeit insgesamt in den einzelnen Programmen gefördert und wie unterscheiden sich die Bedingungen für den Bezug der Wohnungen aufgrund der verschiedenen Förderprogramme hinsichtlich 6.1. Haushaltseinkommen, 6.2. Sozialen Komponenten (Kinderzahl, Beeinträchtigungen etc.)?

Ich habe hier insgesamt 936 geförderteWohneinheiten mit Mietpreis- und Belegungsbindung. Davon sind die Hälfte der Wohnungen mit der engen Einkommensgrenze und die andere Hälfte mit erweiterter Einkommensgrenze.

Hinzu kommen noch die geförderten Wohnungen, die noch länger zurück liegen in der Förderung. Das waren nämlich die Mietpreis- und Belegungsbindung nach dem sogenannten 1. Förderungsweg. Und da haben wir noch insgesamt 3.125 Wohneinheiten sowie ca. 170 Wohneinheiten aus der Modernisierungsförderung.

Insgesamt kann man sagen um die 4.000 Wohnungen sind noch in der Bindung. Das ist ja noch mal eine Hausnummer. Die nimmt natürlich stetig ab. Insofern der Apell: neu bauen, neu binden!

6.1 Haushaltseinkommen

Für den Bezug der geförderten Wohnungen nach den unterschiedlichen Teilprogrammen des ISB Darlehens Mietwohnungen (und auch ISB Darlehen Modernisierung Mietwohnungen) ist in erster Linie die Einhaltung der in § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) festgelegten Einkommensgrenzen maßgeblich. Weiterhin ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder für die angemessene Wohnungsgröße entscheidend.

Die können Sie alle auf der Internetseite der ISB nachlesen.

6. 2 Soziale Komponenten

In den vergangenen Programmjahren gab es stets auch Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte (hier DIN 18040 Teil 2 mit Merkzeichen „R“) oder für kinderreiche Familien (ab 3 Kinder - Das Zusatzdarlehen für kinderreiche Familien gibt es jedoch seit einigen Jahren nicht mehr, weil sie wenig angenommen wurden). Außerdem gab es noch mal den Hinweis, dass im Erdgeschoss sowieso die Barrierefreiheits-Din-Norm eingehalten werden müssen. Seid dem Ratsbeschluss aus 2014 haben wir auch hierzu selber uns gebunden im Baurecht. Dies wäre jetzt auch noch mal Angesichts der Neubautätigkeiten genau zu überprüfen, ob das eingehalten ist.

Für Schwerbehinderte (ab 50%) gibt es nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz bei der Einkommensberechnung u.a. für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines einen Freibetrag von 4.500,- € pro Person im Jahr.

Aus der Rathauszeitung

Solidarisch handeln

Gemeinsamer Text mehrerer Fraktionen

Wir alle sind tief erschüttert über die dramatischen Auswirkungen der Unwetter in der letzten Woche. Wir trauern mit allen, die ihre Liebsten in dieser Katastrophe verloren haben, und sind in stillen Gedanken mit den Opfern. Auch die Sachschäden bis zum Verlust des geliebten Zuhauses schmerzen sehr. Die Aufräumarbeiten werden körperlich und… Weiterlesen

Geburtshaus Trier unterstützen

Jörg Johann

„Das Geburtshaus Trier ist bunt und vielfältig. Bei uns sind Menschen unterschiedlichen Glaubens, unterschiedlicher Herkunft, sexueller Orientierung und Lebensarten willkommen. Wir unterstützen Queer- und Regenbogenfamilien auf ihrem Weg ins Elternsein. Unsere Haltung positioniert sich klar gegen Rassismus, Faschismus und Homophobie. Wir begegnen… Weiterlesen

 „Die neue Wohnungsbaugesellschaft ‚Wohnen in Trier‘ wird den Wohnungsnotstand nicht lösen können. Die Gesellschaft selbst kann keine neuen Wohnungen bauen. DIE LINKE begrüßt die Sanierungen, wird aber weiterhin für neue Sozialwohnungen kämpfen. Die Linksfraktion hat sich schon in den vergangenen Wahlperioden für die Sanierung der Trierer… Weiterlesen

Rede des Fraktionsvorsitzenden Marc-Bernhard Gleißner zur konstituierenden Sitzung des Trierer Stadtrats am 25. Juni 2019: Weiterlesen

Rettet das Exhaus

„Der Exzellenzhaus e.V. und das Exhaus sind und bleiben ein wichtiger Bestandteil von Trier. Kultur, soziale Projekte und Kinderbetreuung haben hier seit vielen Jahren ihren Platz. Darum steht für mich außer Frage, dass das Exhaus bleiben muss,“ sagt Katrin Werner, Vorsitzende der LINKEN Trier.  Theresia Görgen, Fraktionsvorsitzende der LINKEN im… Weiterlesen