,,Anzahl und Bearbeitungsstand von Wohngeldanträgen in Trier"
Sehr geehrter Herr Koster,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Antragsvolumen durch die Wohngeldreform 2023 ist in den Monaten Januar/Februar 2023
um das 10-fache gestiegen. Erstanträge vor der Reform monatlich ca.30.
Erstanträge auf Leistungen nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz:
Januar 2023 500 Fälle
Stand 27.02.2023 Februar 2023 144 Fälle
Insgesamt 644 Fälle
Von 644 vorliegenden Erstanträgen wurden abschließend entschieden: 240 Fälle
Bewilligungen: 189 Fälle
Ablehnungen: 51 Fälle
- Wie viele unbearbeitete Wohngeldanträge liegen dem Amt für Soziales und Wohnen derzeit vor? Wie hat sich die Zahl der unbearbeiteten Anträge seit der Wohngeldreform verändert?
Insgesamt sind derzeit nicht abschließend entschieden
davon entfallen auf: 660 Fälle
Anträge Bestandskunden (Weiterleistung, Erhöhung, Herabsetzung) 256 Fälle
Erstanträge Wohngeldreform 404 Fälle
660 Fälle
Aufgrund der hohen Antragszahlen bestehen erhebliche Arbeitsrückstände. Die Zahl der
unerledigten Fälle _ist gegenüber dem Vorjahr um das 7- fache gestiegen.
2. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung der Anträge derzeit? Wie hat sich die Bearbeitungsdauer seit der Wohngeldreform verändert?
Es ist davon auszugehen, dass sich die Bearbeitungsdauer auf bis zu 16 Wochen erhöhen wird.
Vor der Reform lag die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei 2 bis 6 Wochen.
3. Wie viel Personal (VZÄ) steht für die Bearbeitung der Wohngeldanträge zur Verfügung?
Derzeit sind 6 Wohngeldsachbearbeiter in Vollzeit für die Bearbeitung der Wohngeldanträge
zuständig. Seit 01.01.2023 sind zusätzlich 1,6 Stellen zur Einarbeitung besetzt. Die Mitarbeiter
werden erst im laufe des Jahres die selbständige Bearbeitung übernehmen können.
4. Welche Maßnahmen sind geplant oder sogar bereits umgesetzt, um die Situation zu entspannen (bspw. Auszahlung von Vorschüssen an besonders bedürftige Antragstellende, Priorisierung von Anträgen, Erhöhung des Personalbestands, etc.)?
Notwendige Personalaufstockung um weitere 4,4 Stellen.
Allgemeine vorläufige Zahlungen erfolgen nicht. In der Regel verfügen die Antragsteller über
Einkünfte, die auch ohne Wohngeld das Existenzminimum sichern.
Vorschusszahlungen als existenzsichernde Leistung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung möglich.
Bei Mittellosigkeit werden die Kunden auf andere Transferleistungsansprüche hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Elvira Garbe