Antwort zur Anfrage "Gebühren für Mittagessen an Trierer Schulen"

Frau Bürgermeisterin Birk beantwortete die Anfrage der Linksfraktion vom 27.01.2015 zum Thema „Gebühren für Mittagessen an Trierer Schulen“ wie folgt:

 

Frage 1:

Ab welchem Monatseinkommen einer Familie muss diese mehr als 1 € Gebühr zahlen für das tägliche Schulmittagessen eines bzw. mehrerer Kinder? Wir bitten ggf. auch um eine Auflistung nach Anzahl der Kinder. 

Antwort zu Frage 1:

Familien, die keine Leistungen, wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder Leistungen aus § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, müssen den satzungsgemäßen Eigenanteil in Höhe von 3,00 € am Schulessen tragen. Die Leistungsberechtigung wird je nach Leistungsart beim Jobcenter, beim Amt für Soziales und Wohnen oder beim Jugendamt geprüft.

Eltern mit mehreren Kindern, die am Essensangebot teilnehmen, zahlen unter folgenden Voraussetzungen einen ermäßigten Betrag:

  1. Teilnahme der Geschwister an einem Ganztagsangebot
  2. Teilnahme der Geschwister an der unentgeltlichen Schulbuchausleihe

Die Kosten verringern sich aktuell auf:

Ermäßigungsbeitrag pro Essen 2. Kind:        1,98 €

Ermäßigungsbeitrag pro Essen 3. Kind:        1,59 €

Je weiteres Kind:                                        1,59 €

Der ermäßigte Betrag bei Geschwistern wird analog der Sozialversicherungsentgeltverordnung jeweils zum Schuljahresbeginn angepasst. Per Stadtratsbeschluss vom 16. Juni 2011 – Drucksache Nr. 198/2011 – wurde diese jährliche analoge Anpassung beschlossen.

Frage 2:

Im Falle einer Nichtzahlung der Gebühr, insbesondere bei Familien, die 1 € pro Mittagessen zahlen: Wie hoch sind die monatlichen Verwaltungskosten, um die ausstehenden Gebühren einzutreiben?

Antwort zu Frage 2:

Im Amt für Schulen und Sport wird der Verwaltungskostenanteil hier auf ca. 5.000,00 € geschätzt.

Die Beitreibung der Forderungen der Stadt Trier ist innerhalb der Stadtkasse des zentralen Rechnungswesens angesiedelt.

Hierbei werden grundsätzlich alle Forderungen gegenüber einem Bürger in einem Konto gebündelt, um Synergien im Beitreibungsverfahren zu nutzen. Bei Nichtzahlung der Gebühren für das Schulessen werden die entsprechenden Schuldner zunächst gebührenpflichtig gemahnt. Im Falle eines weiteren Zahlungsverzuges ergeht sodann eine Vollstreckungsankündigung.

Sofern auch diese erfolglos ist, werden entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wobei sich diese auf sämtliche gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen beziehen.

Die rein für die Beitreibung der Gebühren gegenüber Schuldnern, die den Betrag in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen zahlen, entstehenden Verwaltungskosten sind unter Berücksichtigung der aktuellen Anzahl von etwa 160 Fällen - im Vergleich zu den vielen anderen Schuldnereinforderungen - marginal. Selbstverständlich werden jedoch auch durch die laufende Bearbeitung im Fachamt und der Stadtkasse Ressourcen gebunden.

 

Frage 3:

Entstehen darüber hinaus noch weitere Kosten zur Beauftragung von Inkasso-Diensten bzw. Gerichtsvollziehern? Wenn ja, wie hoch sind diese? 

Antwort zu Frage 3:

Da es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren handelt, erfolgt die Vollstreckung durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde. Es entstehen somit keine weiteren Kosten zur Beauftragung von Inkasso-Diensten bzw. Gerichtsvollziehern.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: diese 1 €-Regelung ist gesetzlich gefasst. Wir haben nach unserer Prüfung keine Möglichkeit, sie fallen zu lassen, wegen möglicher hoher Verwaltungsaufwendungen.