Anfrage: Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes

"Die Anfrage sehr lang, die Beantwortung leider sehr kurz, bitte ich um Verständnis. Deshalb schicke ich vorne weg:

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Bundes tritt zum 01.07.2017 in Kraft. Die in diesem Gesetz genannten Anforderungen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes von der zuständigen Stelle umzusetzen.

Inhaltliche Kriterien zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes, sowie die Frage, welche Behörde die im Gesetz genannte zuständige Stelle sein wird, sollen in einer landesrechtlichen Verordnung geregelt werden.

Eine entsprechende Verordnung wurde im Land Rheinland-Pfalz jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erlassen. Deshalb können viele Fragen zum heutigen Stand noch nicht beantwortet werden.

Im Februar startete aber schon ein dezernatsübergreifender Beratungs- und Abstimmungsprozess mit folgenden Zielen:
- frühzeitige Diskussion und Austausch über die Auswirkungen des neuen Gesetzes, die alle vier Dezernate betreffen werden.
- Wissenstransfer bisheriger Aktivitäten und Strukturen und deren
- Verknüpfung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen (Bordellkonzept; Beratungsstelle Sexarbeiterinnen)
- Gestaltungsmöglichkeiten ausloten – Spielräume zum Schutz der Frauen nutzen

Aufgrund der fehlenden landesrechtlichen Verordnung ist die Beantwortung einiger Fragen deshalb aber noch nicht möglich.

Eine Konkretisierung kann daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Das betrifft jetzt also insbesondere die Fragen 1, 2, 3 und 8.

1. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der in Trier tätigen weiblichen / männlichen / transgender Sexarbeiter?

2. Da 18- bis 21-jährige Sexarbeiter/innen doppelt so häufig an verpflichtenden Beratungsgesprächen teilnehmen müssen als solche, die älter als 21 Jahre sind, stellt sich die Frage: Wie hoch beziffert die Stadt den Anteil der 18- bis 21-jährigen weiblichen / männlichen Sexarbeiter/innen und den daraus resultierenden Beratungsbedarf?

3. Wie hoch ist der Anteil derjenigen Sexarbeiter/innen, bei denen aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten bei der gesundheitlichen Pflichtberatung sowie beim „Informations- und Beratungsgespräch“ Dolmetscher bzw. Sprachmittler hinzugezogen werden müssen?

8. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der erforderlichen Sprachmittler/innen, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter/innen gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchführen zu können?

Nach der aktuellen Rechtslage beim Ordnungsamt müssen sich Sexarbeiter/innen beim Ordnungsamt nicht anmelden, auch bei keiner anderen Behörde. Dementsprechend können wir hier leider keine Zahlen vorlegen.

Auch die Frage 4:

Mit welcher Anzahl erlaubnispflichtiger Prostitutionsgewerbe (mit zwei Sexarbeiter/innen und mehr) rechnet man in Trier? (Bitte differenzieren nach
1. Anbahnungsorte männlicher Prostitution
2. Escort-Vermittlungen,
3. Privatwohnungen (mindestens eine Person wohnt darin),
4. Terminwohnungen (ausschließlich Arbeitsräume),
5. FKK- u. Saunaclubs,
6. Großbordelle / Laufhäuser)

liegen keine Zahlen definitiven Zahlen vor.

Im Bordellkonzept der Stadt Trier sind insgesamt 10 bestehende Bordellbetriebe aufgeführt. Zusätzlich gibt es Erkenntnisse aber über weitere Bordellbetriebe, wobei die Anzahl hier nicht genau beziffert werden kann, da keine genauen Angaben vorliegen. Auch über eine Differenzierung nach Art der Betriebe liegen hier keine Erkenntnisse vor.

5. Welche städtische Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Pflichtberatung für Sexarbeiter/innen?

Auch diese Frage kann leider noch nicht beantwortet werden, weil die zuständige Stelle noch nicht festgelegt wurde.

6. Mit welchen jährlichen Personalkosten im Bereich der medizinischen Beratung ist zu rechnen, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter/innen durchzuführen?

11. Wenn HIV-Tests angeboten werden, wie geht die Beratungsstelle mit der Tatsache um, das Sexarbeiter einerseits regelmäßig Sexualkontakte zu unterschiedlichen Personen, HIV-Schnelltests aber andererseits eine diagnostische Lücke aufweisen und nur 12 Wochen zurückliegende infektiöse Kontakte nachweisen können? Welche Sinnhaftigkeit hätten solche HIV-Schnelltests im Falle der Berufsgruppe der Sexarbeiter/innen?

Auch diese Fragen können wir noch nicht beantworten.

Auch hier liegt mangels landesrechtlicher Regelung noch keine Konkretisierung der geplanten Maßnahmen vor.

Die weiteren Fragen könnten wir gegebenenfalls mit dem Gesundheitsamt, wenn es soweit ist, erörtern.

Auch Frage 7:

Ist geplant, die für die Pflichtberatung von Sexarbeiter/innen eingesetzten Mitarbeiter/innen speziell zu schulen? Wenn ja, mit welchen Inhalten und mit welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?

kann deswegen noch nicht beantwortet werden.

Wenn die Stadt Trier die zuständige Behörde werde, würden wir das natürlich tun, aber wir können das jetzt nicht im Vorgriff tun, weil wir noch nicht die zuständige Stelle kennen.

Leider können wir auch auf die Frage 9

Wie hoch wird der jährliche Stundenumfang bei Dolmetscher/innen bzw. Sprachmittlern im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung veranschlagt?

noch keine Kosten schätzen.

Wir wissen leider nicht, wie viele Sexarbeiter es wirklich tatsächlich in der Stadt Trier gibt.

Wir haben leider kein Anmeldezahlen und aufgrund der fehlenden Ausführungskriterien wissen wir auch nicht, wie inhaltlich diese Beratungen en detail erfolgen sein. Und es liegen noch keine Erfahrungswerte über die Dauer der Beratungsgespräche vor.

Das wird dann nachher die Praxis tatsächlich zeigen müssen.

10. Ist es Sexarbeiter/innen erlaubt, ähnlich wie bei Beratungsterminen im Jobcenter zum Beratungsgespräch Begleitpersonen ihrer Wahl hinzuzuziehen? Wenn nein, warum nicht?

Auch hier können wir noch keine abschließende Antwort geben.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist aber der Schutz der Sexarbeiter/innen und daher wird wohl eine möglichst vertrauensvolle Gesprächsführung ohne Beeinflussung von außerhalb erstrebenswert sein. Nach § 10 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes können Dritte mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Beratungsgespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

12. Wie bewertet die Stadt Befürchtungen von Betroffenen, von Sexarbeiter-Organisationen und Datenschützern, dass die Mitführpflicht der Bescheinigung über die Teilnahme an einer gesundheitlichen Pflichtberatung eine stigmatisierende Wirkung hat und zudem geeignet ist, wegen der dort aufgenommenen sensiblen Daten unbefugten Dritten Erpressungspotential an die Hand zu geben?

Nach § 5 Abs. 7 des Gesetzes ist es auch zulässig, statt der Anmeldebescheinigung mit sensiblen Daten eine Aliasbescheinigung mitzuführen.

Die Fragen 13 bis 21:

13. Mit welchen jährlichen Gesamtkosten im Zusammenhang der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter/innen rechnet Trier?

14. Nach welchen Kriterien wird seitens der „zuständigen Behörde“ vom Vorliegen der „Ausnutzung einer Zwangslage“ ausgegangen?

15. Nach welchen Kriterien wird seitens der „zuständigen Behörde“ vom Vorliegen einer aktuell bestehenden bzw. einer zukünftig erfolgenden Ausbeutung ausgegangen?

16. An welche Behörden werden die von Sexarbeiter/innen im Zuge ihrer Registrierung erhobenen Daten weitergegeben?

17. Gemäß § 17 ProstSchG kann eine Erlaubnis „inhaltlich beschränkt“ oder mit Auflagen verbunden werden, sofern der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der Jugend oder der Schutz vor Ausbeutung nicht gewährleistet sind. Verfügt die Stadt Trier über einen klar und eindeutig formulierten Kriterienkatalog, wann die genannten Schutzziele erreicht und eingehalten sind bzw. wann dies nicht der Fall ist, um die inhaltliche Beschränkung von Erlaubnissen und die Auflagen-Erteilung transparent zu gestalten?

18. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund der Angebotsgestaltung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt ist bzw. der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Verfügt die Stadt Trier über einen transparenten Kriterienkatalog dafür, ob bzw. ab wann eine „Angebotsgestaltung“ die Versagung der Erlaubniserteilung rechtfertigt?

19. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt ist bzw. der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Verfügt die Stadt Trier über einen transparenten Kriterienkatalog dafür, ob bzw. ab wann „Vereinbarungen mit Prostituierten“ die Versagung der Erlaubniserteilung rechtfertigen?

20. Welche Kriterien bestimmen, ob oder ab wann „der Ausbeutung von Prosituierten Vorschub geleistet“ wird?

21. Gemäß § 16 ProstSchG müssen in einem Betriebskonzept „typische organisatorische Abläufe“ eines Prostitutionsbetriebs dargelegt werden. Was ist darunter aus Sicht der zuständigen Behörde der Stadt Trier zu verstehen?

Würde ich ungern noch vorlesen wollen, weil ich darauf eine Antwort nur geben kann, dass wir diese Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten werden und wir dazu einfach die Ausführungsverordnung abwarten müssen.

Es ist aktuell noch unklar, ob und wenn ja, für welche Bereiche die Stadt Trier zuständig sein wird.

22. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubniserteilung zu versagen, wenn die örtliche Lage eines Prostitutionsgewerbes dem „öffentlichen Interesse“ widerspricht. Wann widerspricht in Trier die örtliche Lage eines Prostitutionsgewerbes dem „öffentlichen Interesse“ (bitte detaillierte Begründung)?

Das ist vor allem eine bauplanungsrechtliche Vorgaben und dies werden wir dann entsprechend abwägen müssen, wenn wir auch dort die entsprechende Verordnung haben.

Tut mir leid, dass ich keine detaillierteren Auskünfte geben kann. Aber Sie können gewiss sein, dass wirklich diese vorbereitende Arbeitsgruppe tagt, auch unter Beteiligung aller Dezernate, damit wir entsprechend darauf vorbereitet sind, wenn die Verordnung dann auch in Kraft tritt.

Ich würde dann empfehlen, wenn wir die Ausführungsverordnung haben, dass ich selbständig das Thema dann im zuständigen Dezernatsausschuss aufrufe unter Beteiligung der dann zuständigen Ämter oder Dezernate.

Dankeschön.

Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Frau Görgen:

„Wann hat die Landesregierung vor, diese Umsetzungsverordnung zu verabschieden? Also der 01.07. ist ja bald.“

Herr Beigeordneter Schmitt beantwortete die Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Frau Görgen wie folgt:

„Frau Görgen, das kann ich Ihnen leider nicht sagen, soweit reicht mein Kenntnisstand nicht.

Sie haben ja eben gesagt, zum 01.07. tritt des Gesetz in Kraft. Von daher gehe ich davon aus, dass rechtzeitig die Ausführungsbestimmung in Kraft treten wird und wir dann die entsprechenden Kriterien haben werden.

Nach unserem Kenntnisstand ist es noch im Schwange, welche Stelle die Zuständigkeit haben soll.

Aber ich gehe davon aus, dass das jetzt rechtzeitig zum 01.07. geklärt sein wird.“