Städtische Maßnahmen und Hilfsangebote zur sozialen Abfederung der drastischen Erhöhung der Energie- und Heizungskosten

Der Stadtrat beschließt:

der Stadtrat möge beschließen:

Städtische Maßnahmen und Hilfsangebote zur sozialen Abfederung der drastischen Erhöhung der Energie- und Heizungskosten

1. Der Stadtrat fordert den Oberbürgermeister auf, im Rahmen der städtischen Zuständigkeiten und Möglichkei­ten Maßnahmen und Hilfsangebote zur sozialen Abfederung der drastischen Erhöhung der Energie- und Hei­zungskosten zu unterbreiten und umzusetzen. Dabei gilt es zu prüfen, an welchen Stellen der kommunalen Struk­turen eine Stromberatung rechtlich möglich ist. Die Mitglieder in den Aufsichtsgremien beim Jobcenter, der WiT, der gbt und der SWT werden gebeten, solche Fragen bei Sitzungen zu beraten. Dabei sollen Kooperation mit den städtischen Unternehmen gesucht werden, um Strategien zur weiteren Einsparung von Energie- und Heizkosten zu entwickeln und umzusetzen.

 

 

2. Der Oberbürgermeister wird gebeten, über die kommunalen Spitzenverbände und das Land Rheinland-Pfalz beim Bund Erhöhungen der Regelsätze im SGB II und XII, die die drastische Erhöhung der Energiepreise weitge­hend kompensieren, zu erwirken.

 

3. Der OB und die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der SWT Versorgungs-GmbH werden gebeten, zu prüfen, inwieweit über Sondervereinbarungen mit Vermietern Preisnachlässe für Energie und Fernwärme geregelt wer­den können, die dann auf die Liefer- und Bezugsverträge der Mieter Anwendung finden. Sonderverträge mit der SWT zum Bezug von Energie und Fernwärme sind anzustreben Die dabei erzielten Preisnachlässe sind den Mie­terinnen und Mietern anzurechnen.

 

4. Der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Verwaltungsrates und die anderen Gremien mit städtischen Ver­tretern sollen auf die SWT einwirken, dass Strategien zur Vermeidung sozialer Härten entwickelt werden, wenn betroffene Haushalte die erhöhten Gas- und Energiepreise nicht mehr zahlen können:

  • In den Informationsschreiben zur Preiserhöhung der SWT, die in den nächsten Tagen an die Kunden versendet werden, sollen auch Optionen der Stundung und Ratenzahlung dargelegt und angeboten wer­den.
  • Stromsperren wegen ausstehenden Zahlungen sind zu vermeiden.
  • Die Einführung eines generellen Strom-Prepaid-Systems in der Grundversorgung soll geprüft und bera­ten werden.

 

5. Der Oberbürgermeister und die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der WiT und der gbt werden aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass das Unternehmen die Mieterinnen und Mieter über Hilfsangebote im Zusammenhang mit den gestiegenen Energie- und Heizkosten informiert und dass Kündigungen wegen Außenständen bei den Betriebskosten weitgehend ausgeschlossen werden

 

6. Die Bürgermeisterin wird aufgefordert, den Zugang zu den einmaligen Leistungen im Rahmen des SGB XII di­rekt und transparent zu gestalten und über die in dem Zusammenhang umgesetzten Maßnahmen den Sozialaus­schuss fortlaufenden zu informieren Auch sollen Projektgelder für Stromsparchecks und weitere Maßnahmen generiert werden, die helfen, um Kosten zu senken.

 

7. Der Oberbürgermeister wird gebeten zu prüfen, kontinuierlich im städtischen Amtsblatt Rathauszeitung über mögliche städtische Hilfs- und Unterstützungsangebote für Bürgerinnen und Bürger, welche die hohen Energie- und Heizkosten selbst nicht mehr aufbringen können, zu informieren. Insbesondere soll verständlich dargelegt werden, welche Sozialleistungen in der aktuellen Situation für Menschen, die von den Preissteigerungen vor al­lem in Bezug auf gestiegene Energie- und Heizkosten betroffen sind, infrage kommen; auch hinsichtlich Perso­nengruppen, die bislang keinen Leistungsbezug in Anspruch genommen haben bzw. nicht dafür berechtigt waren.

 

8. Die Bürgermeisterin wird beauftragt gemeinsam mit Dez II-Ausschuss, Trägern, die Zuschüsse der Stadt erhal­ten, sowie dem Jobcenter abzufragen, wie sich die gestiegenen Energie- und Heizkosten auf deren Finanzsitua­tion auswirken und ob in der Folge höhere städtische Zuschüsse erforderlich sind

 

9. Der Stadtrat bittet den Stadtvorstand, an den Verkehrsverbund Region Trier (VRT), das Land und den Bund zu appellieren, schnellstmöglich eine unkomplizierte und günstige Anschlussregelung für das 9-Euro-Ticket zu erar­beiten.

 

 

Begründung:

Alle Haushalte in der Stadt Trier sind von den drastischen Erhöhungen der Energie- und Heizungskosten betroffen. Viele Betroffene befürchten, dass sie nicht in der Lage sein werden, diese Kostensteigerungen finanziell meisten zu können.

In dieser Situation ist es geboten, dass der Stadtrat möglichen Maßnahmen und Hilfsangebote zur sozialen Ab­federung der drastischen Erhöhung der Energie- und Heizkosten diskutiert und beschließt.

Die Betroffenen erwarten zurecht ein Signal des Stadtrates, dass im Rahmen der Zuständigkeiten und unter Be­achtung der Rechtslage für die Betroffenen Hilfsangebote zur Wirkung kommen.

Die Sozialgesetzbücher bieten für den Einzelfall hier einen Katalog von Hilfsmaßnahmen.

Der Stadtrat unterstützt ausdrücklich hier die Verwaltung, auf Grundlage der Sozialgesetzbücher rechtzeitig Hil­fen für Betroffene auf den Weg zu bringen.

 

Da die Energiekosten jedoch nicht Bestandteil der Kosten der Unterkunft sind, sondern aus den Regelsatzleistun­gen finanziert werden müssen, ist der Oberbürgermeister aufgefordert, über die kommunalen Spitzenverbände und das Land eine Anpassung der Regelsätze durch den Bund einzufordern.

Hier hat der Oberbürgermeister die volle Unterstützung des Stadtrates.

 

Die Stadtwerke und die WiT sind aufgefordert, das Ermessen bei der Stundung von Forderungen im Interesse der Betroffenen auszuschöpfen. Auch hier trägt der Stadtrat diesbezügliche Unternehmensentscheidungen mit.

Die Kunden und Mieter sollten über die möglichen Hilfsangebote zeitnah informiert werden.

 

Heizkosten sind Betriebskosten und damit für Leistungsbezieher nach SGB II und XII bzw. Wohngeldberechtigte Bestandteil der Kosten der Unterkunft bzw. der Berechnung des Wohngeldes.

Hier kann davon ausgegangen werden, dass gestiegene Heizkosten zu einer Anpassung nach dem Grundsatz der Angemessenheit erfolgt.

In der kommunalen Praxis sind hier jedoch bei bestimmten Fallgruppen Probleme aufgetreten, bei denen die Sozialverwaltung nicht die Ist-Kosten erstattet hat, sondern Pauschalierung nach Erfahrungswerten vorgenom­men wurden.

 

Energiekosten sind kein Bestandteil der Betriebskosten und müssen deshalb aus den Regelsatzleistungen oder dem erzielten Einkommen finanziert werden.

Hier muss im Einzelfall die Sozialverwaltung über Hilfen entscheiden. Der Katalog der Hilfen ist hier im SGB XII enthalten.

Dies sind im u.a.:

  • § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles,
  • §§ 27 bis 29 - Hilfen zum Lebensunterhalt,
  • §§ 35 und 42a – Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
  • § 37 – Ergänzende Darlehen,
  • § 38 - Darlehen bei vorübergehenden Notlagen,
  • § 67/68 – Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  • § 73 – Hilfen in sonstigen Lebenslagen