Digitale Teilhabe sicherstellen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

für die Sitzung des Trierer Stadtrates am 07.03.2022 stellen wir folgenden Antrag:

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, aufbauend auf den Ergebnissen der Befragungen in der Digitalkommission und in Fortführung des Smart City Leitbilds der Stadt Trier, unter Einbeziehung der Gremien des Dezernatsausschusses II (namentlich dem Beirat für Migration, dem Beirat für Menschen mit Behinderung, dem Seniorenbeirat und dem Jugendparlament) sowie der Digitalkommission, einen Prozess in Gang zu setzen, um einen verbindlichen Leitfaden zur barrierefreien Digitalisierung für die Stadt Trier zu entwickeln.

Die Stadt richtet an die Gesellschaften mit städtischer Beteiligung (z.B. VRT, Sparkasse, SWT, ART) einen dringenden Appell, sich an der Entwicklung des Leitfadens zu beteiligen und die Grundsätze/Leitziele des Leitfadens in ihren digitalen Angeboten zu berücksichtigen.

Da Digitalisierung hier gezielt aus Sicht der sozialen Gremien der Stadt begutachtet werden soll, soll das Dezernat II die Federführung für diesen Prozess übernehmen.

Die Ergebnisse sollen dann in der Digitalkommission zu einem Gesamtkonzept zusammengefasst werden, welches dann als verbindlicher Leitfaden "Digitale Teilhabe" vom Stadtrat verabschiedet wird.

 

 

Begründung:

Unter anderem die Einführung des "Smart-Shuttle" in Trier hat gezeigt, wie sehr wir darauf achten müssen, Digitalisierung für Alle zu gestalten und niemanden zurückzulassen. Hierbei hatte sich gezeigt, dass rein auf Apps ausgerichtete Dienste Menschen von der Nutzung ausschließen, wenn diese nicht in der Lage sind, diese zu bedienen oder nicht über die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Um weiteren negativen Vorkommnissen vorzubeugen, möchten wir uns jetzt schon um einen Leitfaden bemühen, der verbindliche Vorgaben macht. Da Senioren beispielsweise nicht so eine große Lobby haben, wie etwa Menschen mit Behinderungen, können wir uns in Bezug auf Letztere immerhin auf das Landesinklusionsgesetz und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz (BITV RP) berufen und die Stadt Trier dazu auffordern, für die Umsetzung dieser Gesetzesvorgaben Sorge zu tragen, da etwa nach § 4 Landesinklusionsgesetz auch ein Benachteiligungsverbot besteht.

Es wäre nur konsequent, wenn dies auch in städtischen Beteiligungen umgesetzt wird, zumal Einrichtungen wie ART oder SWT für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt zentrale Einrichtungen sind, um ihnen ein adäquates, qualitativ gehaltvolles Leben zu ermöglichen. Jeder soll unabhängig von seinem Alters-, Migrations-, oder Gesundheitshintergrund mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Energieversorgung oder Müllentsorgung umgehen können und die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe erhalten. Zumindest mit Blick auf Menschen, die von Behinderungen betroffen sind, können wir hier § 6 Abs. 3 Satz 3 Landesinklusionsgesetz geltend machen: "Sofern Dritte für öffentliche Stellen Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die im erheblichen Interesse der öffentlichen Stellen liegen, sind letztere verpflichtet, zu prüfen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Ziele nach § 1 beachtet werden".

§ 3 Abs. 4 Satz 1 Landesinklusionsgesetz definiert Barrierefreiheit für Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen u.a., "wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind". Diese Definition kann und sollte ohne Weiteres auch auf andere Gruppen, wie Senioren oder Menschen mit Migrationshintergrund, angewendet werden.

Wir bitten daher zur Zustimmung unseres Antrags.

Mit freundlichen Grüßen

Udo Köhler        Christian Schenk

CDU Fraktion        UBT Fraktion

 

Theresia Görgen       Dinah Hermanns

Linksfraktion        DIE FRAKTION